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Gebäudebrüterschutz

Schwalben, Mauersegler, Spatzen, Fledermäuse und Co in Wohnungsnot!

unsere „Allerweltsarten“ geraten immer mehr in Bedrängnis

Umfangreiche Bauprojekte – Gebäudereparaturen, Wärmedämmungen, Sanierungs- und Aufstockungsarbeiten bringen unsere kulturfolgenden Tierarten, die seit Jahrhunderten an und in unseren Gebäuden ihre Brutstätten pflegen, in massive Wohnungsnot.

Spalt im Giebel eines alten Hauses

Löcher, Nischen und Spalten unter den Dächern und im Mauerwerk werden verschlossen, Wände werden immer glatter und Dachüberstände werden vermieden – all die Orte, wo unsere Gebäudebrüter ihre Kinderstube hatten, verschwinden aus den Städten.

Einige unserer alten Nachbarn, wie z.B. der Spatz, stehen mittlerweile auf der Vorwarnliste bedrohter Arten – aus manchen Städten ist er schon praktisch vollständig verschwunden.
Gebäudebewohnende Fledermausarten stehen bereits auf der roten Liste und gelten als vom Aussterben bedroht.

Grund für diesen drastischen Schwund von Gebäudebrütern ist in erster Linie die unbewusste oder mutwillige, zig-tausendfache  Zerstörung ihrer Niststätten und Vernichtung ihrer Lebensstätten.

Dabei gibt es genau zum Schutz dieser Arten eine klare Gesetzeslage, die aber oft nicht bekannt ist oder vorsätzlich ignoriert wird.

Rauchschwalben nisten am liebsten drinnen – in zugänglichen Hallen, Ställen, Schuppen oder zur Not auch unter Carportdächern

Unsere Gesetze besagen, daß alle heimischen Vogelarten besonders geschützt sind.
Alle Fledermausarten gelten sogar als streng geschützt.
Der Schutzstatus wird im Deutschen Recht, im EU-Recht, und in internationalen Abkommen geregelt.

Für unsere Gebäudebrüter (Mauersegler, Schwalben, Spatzen, Hausrotschwänze, Fledermäuse etc.) gilt nach Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs 1, daß ihre Niststätten und/oder Quartiere sowohl während als auch nach der Nistsaisonsaison weder beseitigt noch beschädigt oder unzugänglich gemacht werden dürfen.

Dieser absolute Schutz gilt auch, wenn die Tiere zeitweise abwesen sind, also gerade nicht brüten oder wenn sie auf dem Zug sind.

Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen für „gesellschaftlich wichtige Belange“, zu denen eben z.B. auch Sanierungen und andere Bauvorhaben zählen.

Wenn Niststätten im Rahmen einer Sanierung oder sonstiger Bautätigkeit beseitigt oder deren Zugang ganz oder vorübergehend verhindert wird, muss der Bauherr hierfür zunächst eine Ausnahmegenehmigung bei der Untere Naturschutzbehörde (UNB) beantragen.

Die Befreiung vom „gesetzlichen Zugriffsverbot“ wird verbunden mit Auflagen wie z.B. der Schaffung von Ersatznisthilfen in der Regel erteilt.

In Schleswig Holstein geschieht diese Befreiung nach §67 oder Ausnahmegenehmigung nach § 45 Nr 7  m.W. kostenlos.

Da bereits bestehende Gelege und Jungtiere im Nest immer und ausnahmslos geschützt sind, zumal hier zusätzlich das Tierschutzgesetz greift,  sollte bereits in der Bauplanungsphase ein ornithologischer Sachverständiger herangezogen werden, der das Gebäude auf vorhandene Gebäudeprüfer untersucht und diese dokumentiert, denn viele Gebäudebrüter leben so versteckt, dass sie sonst oft erst während des Baus entdeckt werden.

Gemeinsam mit der UNB wird dann das weitere Vorgehen mit den vorhandenen Nist- und Lebensstätten so geplant, dass man während der tatsächlichen Bauphase keine unliebsamen Überraschungen erlebt.

Würden erst in der Bauphase aktive Bruten entdeckt, würde der Bau bis zum Ausfliegen der Jungvögel von behördlicher Seite ganz oder teilweise stillgelegt, was erhebliche Kosten für den Bauherren zur Folge hätte.

Werden Niststätten mutwillig und ohne Genehmigung zerstört, so ist dies ein Straftatbestand, der je nach Bundesland mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. 

Dasselbe gilt, wenn aktive Bruten erst in der Bauphase entdeckt und dann entfernt werden, um einen Baustillstand zu vermeiden.

Ein weiterer Vorteil der Berücksichtigung von Gebäudebrütern bereits in der Planungsphase ist, dass man entsprechende Ersatzniststätten bereits in den Bau durch spezielle Nist- und Quartierssteine so integrieren kann, dass diese später am fertigen Gebäude keine optischen Beeinträchtigungen darstellen und keine nachträglichen Beschädigungen des Mauerwerks z.B. zu Befestigungszwecken von Ersatzniststätten nötig werden.

copyright Caroline Seige – neue Fassade mit integrierten Nist- und Quartierssteinen

Niststätten in Gefahr?

schnelles Handeln rettet Vogelleben

Massenhaft werden zur Zeit immer noch gesetzeswidrig Niststätten von Immobilienbesitzern aus Unwissenheit oder aber vorsätzlich mit oder ohne lebende Brut darin vernichtet.
Im Bereich von großen Mietobjekten und gewerblichen Gebäuden geschieht dies´ massenhaft im Zuge von Sanierungen oder zur Vermeidung von „Dreck“ unter den Nestern.
Hier sind alle gebäudebewohnenden Arten gleichermaßen betroffen.

An privaten Einzelimmobilien werden außerhalb von baulichen Maßnahmen vornehmlich immer wieder Nester von den Fassaden abgeschlagen (z.B. Schwalben) – ebenfalls um Dreck zu verhindern.

Copyright Caroline Seige – Nest mit lebenden Küken im Bauschutt entsorgt

In allen Fällen handelt es sich um illegale Aktionen, die strafbar sind. Die meisten dieser Fälle werden weder geahndet, noch werden Ersatzniststätten verordnet, aus dem einfachen Grund, weil es keine Kenntnis der Behörden über die vorhandenen Niststätten gibt.
Leider ist es noch nicht verpflichtend für Bauherren, beim Bauantrag ein ornithologisches Gutachten über das Vorhandensein von gebäudebewohnenden Arten mit einzureichen.

So obliegt es dem Bauherren selbst, ob er diesbezüglich tätig werden will oder „es drauf ankommen lässt“.

Um so wichtiger ist es, dass wir alle mit offenen Augen durch unsere Stadt gehen und sehr schnell handeln, falls Niststätten in Gefahr sind.

copyright Caroline Seige – an diesem Gebäude wurden mehrere Nisthöhlen mit Küken drin vorsätzlich verschlossen – das Elterntier sitzt verzweifelt mit Futter vor dem ehemaligen EIngang, hinter dem die Küken noch zu hören sind

Wenn wir aktive Niststätten beobachten, die evtl. von Zerstörung bedroht sein könnten – z.B. weil das Gebäude gerade eingerüstet wird oder der Abriss droht oder jemand Vogelvergrämungsmaßnahmen anbringt wie Spikes, Abwehrpaste, Netze o.ä.
sollten die aktiven Niststätten sofort und eindeutig durch Fotos und Videos – optimalerweise mit Datumsnachweis durch EInblendung der aktuellen Tageszeitung – dokumentiert werden.
Dann sollte sofort
Anzeige wegen Verstosses gegen das Bundesnaturschutzgesetz §44 „ bei der unteren Naturschutzbehörde, dem Ordnungsamt und der Polizei erstattet werden.

Copyright Caroline Seige – für diese Küken kam die Rettung nach der Anzeige zu spät – sie waren bereits hinter Bauschaum erstickt, bevor die Behörden das Nest wieder öffnen konnten

Wichtig ist es, bei der Anzeige, sofern aktiv gebrütet wird oder lebende Bruten bereits vorhanden sind, deutlich zu machen, dass Gefahr im Verzug ist und man sollte auf jeden Fall die Sache genauestens im Auge behalten, bis sichergestellt ist, dass etwas unternommen wurde.

Nur, wenn wir alle die Augen offen halten und vorsätzliche Niststättenvernichter konsequent belangt werden, wird es unattraktiv werden, „es drauf ankommen zu lassen“

Copyright Caroline Seige – …und was gibt es Schöneres, als eine fröhliche Spatzenkolonie , die uns auch an den sanierten Fassaden ein Stück Stadtnatur bis vor das Fenster bringt….

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